Zertifikat

Unser Unternehmen ist mit dem Qualitätssiegel „zertifizierter Tiroler Hausmeisterservice“ ausgezeichnet.

ZERTIFIKAT TIROLER HAUSMEISTER-SERVICE

Logo zertifizierter Hausmeister-Service

Im April 2016 wurden wir mit dem Qualitätssiegel „zertifizierter Tiroler Hausmeisterservice“ ausgezeichnet. Die feierliche Übergabe fand am 13. September 2016 in Innsbruck statt (siehe Bericht).

Das Ziel:

  • Höherqualifikation durch die Auszeichnung „zertifizierter Hausmeisterservice“
  • Nachweis über Vertrauenswürdigkeit durch fachliche Qualifikation
  • Sichergestellte Kundenzufriedenheit durch Leistungsverzeichnis
  • Geprüfte und zertifizierte innerbetriebliche Abwicklung
  • Positives Unterscheidungsmerkmal (zB. bei Ausschreibungen und Vergaben)
  • Wettbewerbsvorteil im Marketing und Werbung

Der Weg dorthin:

  • Die Tätigkeit des Hausmeisters muss mindestens 4 Jahre ausgeübt werden
  • Besuch von Seminaren und Kursen zur Höherqualifikation in den Disziplinen: Kalkulation, Konfliktbewältigung, Rasenpflege, Grundkenntnisse Reinigung, …
  • Unternehmensstruktur und -organisation darstellen in Form von Organigramm
  • Schriftliche Auftragsdokumentation
  • Einheitliche Kleidung und durchgängiges Corporate Design
  • Kundenzufriedenheit ermitteln und bewerten

Der Nutzen:

  • Wettbewerbsfähigkeit erhalten und ausbauen
  • Objektiver Nachweis der Qualitätsfähigkeit
  • Nachweis der Sorgfaltspflicht bei Haftungsfragen
  • Transparente Aufbau- und Ablauforganisation
  • Effizienz und Produktivitätssteigerung
  • Gesicherte Nachvollziehbarkeit durch Dokumentation
  • Unterstützung zur schnelleren Einarbeitungszeit von neuen MitarbeiterInnen
  • Sicherung von systematisch kontinuierlicher Verbesserung

WELCHE TÄTIGKEITEN DÜRFEN NACH DER GEWERBEORDNUNG ALS SELBSTSTÄNDIGER HAUSBETREUER VERRICHTET WERDEN?

Tätigkeiten, die aufgrund des Gewerbescheins vom Hausbetreuungsunternehmen durchgeführt werden dürfen:

  • Reinigungstätigkeiten in privaten Wohnhäusern (z.B. Stiegenhäuser, Gänge, Keller Waschküchen, Trockenräumen, Lifte,…), soweit sich
    deren Verschmutzung bloß aus der regelmäßigen und bestimmungsgemäßen Benützung ergibt (keine Grundreinigung!)
  • Reinigung von Fenster in privaten Wohnhäusern vom Boden aus oder mit Steighilfen, soweit keine Sicherheitsvorkehrungen im Sinne des
    Arbeitnehmerschutzes erforderlich sind.
  • Reinigung von Wohnungen (inkl. Kellerabteilen) nach Art der Hausfrau oder des Hausmannes unter Einsatz der in Haushalten üblicherweise
    verwendeten Reinigern und Geräten
  • Weitere Hausbetreuungsdienstleistungen, sofern ein Gesamtvertrag mit dem Eigentümer / der Eigentümer bzw. dem Hausverwalter /der Hausverwalterin abgeschlossen wurde, nämlich:
    • einfache Haustechniktätigkeiten und Kontrolle, wie Ein- und Ausschalten von Heizungen, Austausch von Glühbirnen, Funktionskontrolle von technischen Anlagen und Garagentoren,
      Sichtkontrolle von Gehwegen und Ähnliches
    • Aufzugsbetreuung (es ist eine gesonderte Ausbildung zum Aufzugswart notwendig)
    • organisatorische Tätigkeiten wie z.B. Waschmaschinenbetreuung
      für die Wohngemeinschaft
    • einfache gärtnerische Tätigkeiten – ausschließlich Rasenmähen, Laubrechnen, Gießen, Unkraut jäten
    • Verkehrflächenreinigung, wie Reinigung (insbesondere Kehren) von Gehsteigen, Höfen und Parkplätzen
    • Schneeräumung

Tätigkeiten, die als Nebenrechte gemäß dem § 32 der Gewerbeordnung, auch verrichtet werden dürfen:

  • Reinigung des Stiegenhauses von Häusern und Betreuung der gesamten Anlage (siehe oben), in den sowohl Wohnungen als auch Büros bestehen,
    sofern der Büroanteil merklich geringer (ca. 10 %) als der Wohnungsanteil ist.
  • Reinigung von Privatwohnungen, auch Einfamilienhäuser, die vom Eigentümer/der Eigentümerin bzw dem Mieter /der Mieterin gemischt verwenden werden – Wohnung und Büro, z.B. Steuerberater/in, EDV-Berater/in, usw.
  • Hecken-Formschnitt, Bodendecker schneiden (An bereits formierten
    Hecken darf nur der jährliche Zuwachs entfernt werden.)

Tätigkeiten, die nicht durchgeführt werden dürfen (beispielhafte Aufzählung):

  • Büroreinigung – Unterhaltsreinigung, Glas- und Fensterreinigung, insbesondere Auslagenscheiben und Geschäftsportale
  • Baureinigung
  • Grundreinigung von Bodenbelägen
  • Reinigung von Krankenhäusern und Pflegeheimen
  • Reinigen von Gastronomiebetrieben (Lokalen)
  • Reinigung von Kanzleien, Arztpraxen, …
  • Reinigung von Einkaufszentren
  • Reinigen von Kinos und andere Freizeiteinrichtungen
  • Reinigen von Schulen und Kindergärten
  • Reinigen von Schwimmbädern und Saunen
  • Reinigen von Fitnessstudios
  • Autoreinigung und Reinigung von öffentlichen
  • Verkehrsmittel
  • Fassadenreinigung
  • Denkmalreinigung
  • Sonder-, Gewerbe- und Industriereinigungen
  • Baumschnitt, Strauchschnitt, Vertikutieren (= Gärtner vorbehalten)
  • Schneeräumung, sofern diese allein für ein Objekt angeboten und durchgeführt wird – eigenes freies Gewerbe „Verkehrsflächenreinigung und Schneeräumung“