ZERTIFIKAT TIROLER HAUSMEISTER-SERVICE
Im April 2016 wurden wir mit dem Qualitätssiegel „zertifizierter Tiroler Hausmeisterservice“ ausgezeichnet. Die feierliche Übergabe fand am 13. September 2016 in Innsbruck statt (siehe Bericht).
Das Ziel:
- Höherqualifikation durch die Auszeichnung „zertifizierter Hausmeisterservice“
- Nachweis über Vertrauenswürdigkeit durch fachliche Qualifikation
- Sichergestellte Kundenzufriedenheit durch Leistungsverzeichnis
- Geprüfte und zertifizierte innerbetriebliche Abwicklung
- Positives Unterscheidungsmerkmal (zB. bei Ausschreibungen und Vergaben)
- Wettbewerbsvorteil im Marketing und Werbung
Der Weg dorthin:
- Die Tätigkeit des Hausmeisters muss mindestens 4 Jahre ausgeübt werden
- Besuch von Seminaren und Kursen zur Höherqualifikation in den Disziplinen: Kalkulation, Konfliktbewältigung, Rasenpflege, Grundkenntnisse Reinigung, …
- Unternehmensstruktur und -organisation darstellen in Form von Organigramm
- Schriftliche Auftragsdokumentation
- Einheitliche Kleidung und durchgängiges Corporate Design
- Kundenzufriedenheit ermitteln und bewerten
Der Nutzen:
- Wettbewerbsfähigkeit erhalten und ausbauen
- Objektiver Nachweis der Qualitätsfähigkeit
- Nachweis der Sorgfaltspflicht bei Haftungsfragen
- Transparente Aufbau- und Ablauforganisation
- Effizienz und Produktivitätssteigerung
- Gesicherte Nachvollziehbarkeit durch Dokumentation
- Unterstützung zur schnelleren Einarbeitungszeit von neuen MitarbeiterInnen
- Sicherung von systematisch kontinuierlicher Verbesserung
WELCHE TÄTIGKEITEN DÜRFEN NACH DER GEWERBEORDNUNG ALS SELBSTSTÄNDIGER HAUSBETREUER VERRICHTET WERDEN?
Tätigkeiten, die aufgrund des Gewerbescheins vom Hausbetreuungsunternehmen durchgeführt werden dürfen:
- Reinigungstätigkeiten in privaten Wohnhäusern (z.B. Stiegenhäuser, Gänge, Keller Waschküchen, Trockenräumen, Lifte,…), soweit sich
deren Verschmutzung bloß aus der regelmäßigen und bestimmungsgemäßen Benützung ergibt (keine Grundreinigung!) - Reinigung von Fenster in privaten Wohnhäusern vom Boden aus oder mit Steighilfen, soweit keine Sicherheitsvorkehrungen im Sinne des
Arbeitnehmerschutzes erforderlich sind. - Reinigung von Wohnungen (inkl. Kellerabteilen) nach Art der Hausfrau oder des Hausmannes unter Einsatz der in Haushalten üblicherweise
verwendeten Reinigern und Geräten - Weitere Hausbetreuungsdienstleistungen, sofern ein Gesamtvertrag mit dem Eigentümer / der Eigentümer bzw. dem Hausverwalter /der Hausverwalterin abgeschlossen wurde, nämlich:
- einfache Haustechniktätigkeiten und Kontrolle, wie Ein- und Ausschalten von Heizungen, Austausch von Glühbirnen, Funktionskontrolle von technischen Anlagen und Garagentoren,
Sichtkontrolle von Gehwegen und Ähnliches - Aufzugsbetreuung (es ist eine gesonderte Ausbildung zum Aufzugswart notwendig)
- organisatorische Tätigkeiten wie z.B. Waschmaschinenbetreuung
für die Wohngemeinschaft - einfache gärtnerische Tätigkeiten – ausschließlich Rasenmähen, Laubrechnen, Gießen, Unkraut jäten
- Verkehrflächenreinigung, wie Reinigung (insbesondere Kehren) von Gehsteigen, Höfen und Parkplätzen
- Schneeräumung
- einfache Haustechniktätigkeiten und Kontrolle, wie Ein- und Ausschalten von Heizungen, Austausch von Glühbirnen, Funktionskontrolle von technischen Anlagen und Garagentoren,
Tätigkeiten, die als Nebenrechte gemäß dem § 32 der Gewerbeordnung, auch verrichtet werden dürfen:
- Reinigung des Stiegenhauses von Häusern und Betreuung der gesamten Anlage (siehe oben), in den sowohl Wohnungen als auch Büros bestehen,
sofern der Büroanteil merklich geringer (ca. 10 %) als der Wohnungsanteil ist. - Reinigung von Privatwohnungen, auch Einfamilienhäuser, die vom Eigentümer/der Eigentümerin bzw dem Mieter /der Mieterin gemischt verwenden werden – Wohnung und Büro, z.B. Steuerberater/in, EDV-Berater/in, usw.
- Hecken-Formschnitt, Bodendecker schneiden (An bereits formierten
Hecken darf nur der jährliche Zuwachs entfernt werden.)
Tätigkeiten, die nicht durchgeführt werden dürfen (beispielhafte Aufzählung):
- Büroreinigung – Unterhaltsreinigung, Glas- und Fensterreinigung, insbesondere Auslagenscheiben und Geschäftsportale
- Baureinigung
- Grundreinigung von Bodenbelägen
- Reinigung von Krankenhäusern und Pflegeheimen
- Reinigen von Gastronomiebetrieben (Lokalen)
- Reinigung von Kanzleien, Arztpraxen, …
- Reinigung von Einkaufszentren
- Reinigen von Kinos und andere Freizeiteinrichtungen
- Reinigen von Schulen und Kindergärten
- Reinigen von Schwimmbädern und Saunen
- Reinigen von Fitnessstudios
- Autoreinigung und Reinigung von öffentlichen
- Verkehrsmittel
- Fassadenreinigung
- Denkmalreinigung
- Sonder-, Gewerbe- und Industriereinigungen
- Baumschnitt, Strauchschnitt, Vertikutieren (= Gärtner vorbehalten)
- Schneeräumung, sofern diese allein für ein Objekt angeboten und durchgeführt wird – eigenes freies Gewerbe „Verkehrsflächenreinigung und Schneeräumung“